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§ 4 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2012

Art der Erhebung

§ 4.

Die Erhebung hat grundsätzlich in Form einer repräsentativen Stichprobenerhebung in der Art der Befragung der Personen zu erfolgen. Gegebenenfalls sind modellbasierte Schätzungen zur Erreichung der in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 festgelegten Qualitätserfordernisse vorzunehmen

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20002770

Dokumentnummer

NOR40135855

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