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§ 26 ZivMediatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Zeugnisse

§ 26

Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen haben den Teilnehmern über die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.

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