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§ 19 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

3. Abschnitt

Nostrifikation Allgemeines

§ 19

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 1 Abs. 2 gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 anderes ergibt.

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