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§ 7 Kostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2004

Mitteilung an das Gremium

§ 7

(1) Der Vorsitzende einer Kostkommission hat dem Gremium gemäß § 3 über einen Koster Mitteilung zu machen, wenn

  1. 1. er wegen eines Vorsatzdeliktes zu einer Freiheitsstrafe oder einer nach dem Weingesetz 1999 gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. 2. er – trotz allfälliger Nachschulung – nachweislich anhaltende Fehlleistungen erbringt,
  3. 3. er bei Verkostungen wiederholt unentschuldigt ferngeblieben ist oder
  4. 4. er sonstigen Pflichten gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.

(2) Die Koster sind verpflichtet, den Vorsitzenden von einer Verurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 unverzüglich in Kenntnis zusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040991

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