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§ 8 EisbVO 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2003

Dienstanweisungen

§ 8

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.

(2) In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen jedenfalls zu erlassen sind und wie deren Kundmachung zu erfolgen hat.

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