vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 OrientKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2003

Mitteilungspflicht

§ 7

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)