Orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission
§ 2
(1) Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht eine orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission, der je zwei Vertreter der in Österreich anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen angehören. Die Entsendung der Vertreter erfolgt durch den für die einzelnen anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen zuständigen höchsten geistlichen Jurisdiktionsinhaber oder einen von ihm Beauftragten.
(2) Zu den Aufgaben der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gehören:
- 1. Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung, für Schüler, die den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen auf Grund deren Verfassung angehören,
- 2. das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, unbeschadet des Begutachtungsrechts jeder einzelnen Kirche,
- 3. Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor der Anerkennung einer anderen orientalisch-orthodoxen Kirche.
(3) Die orientalisch-orthodoxe Kirchenkommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen.
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