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§ 4 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

3. Abschnitt

Schutz- und Überwachungszone

§ 4.

Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.

Schlagworte

Schutzzone, Verbringungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040131

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