3. Abschnitt
Schutz- und Überwachungszone
§ 4.
Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.
Schlagworte
Schutzzone, Verbringungsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20002631
Dokumentnummer
NOR40040131
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