Artikel 8
Fahrpläne
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, dass jeder Reziprokpartner vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.
(2) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
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