Artikel 7
Auslegung des Abkommens und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten nach Bedarf zusammen, um die Betriebsdatenmeldung (Anzahl der zurückgelegten Kilometer, Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie der eingesetzten Busse) auszutauschen und insbesondere zu beraten und zu genehmigen:
- die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
- die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
- Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
- die Fahrpläne,
- die Beförderungspreise,
- die Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
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