§ 0
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 12/2003
Inkrafttretensdatum
12.11.2002
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 12/2003 (NR: GP XXI RV 928 VV S. 101. BR: AB 6640 S. 687.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Oktober bzw. 12. November 2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 12. November 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die REGIERUNG DER Republik Österreich und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK Armenien, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
