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Artikel 14 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2002

Artikel 14

Ansprüche

Die gemäß diesem Teil einem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958, entstanden erachtet.

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