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§ 2 Schönheitspflege - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2003

Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren

§ 2

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:

  1. 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und
  2. 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.

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