Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren
§ 2
§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:
- 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und
- 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.
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