§ 2
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kleinhandel mit Giften beschränkten Drogistengewerbes als erfüllt anzusehen:
- 1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder
- 2. durch Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Forst- und Holzwirtschaft, Landwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
- b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder
- 3. durch Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. durch Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Schwerpunkt im Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Umwelt und Wirtschaft liegt, und
- b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
- 5. durch Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
- 6. durch Zeugnisse über
- a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist oder im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und
- b) eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit.
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