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§ 2 Drogisten-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2003

§ 2

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kleinhandel mit Giften beschränkten Drogistengewerbes als erfüllt anzusehen:

  1. 1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder
  2. 2. durch Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Forst- und Holzwirtschaft, Landwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  2. b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder
  1. 3. durch Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 4. durch Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Schwerpunkt im Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Umwelt und Wirtschaft liegt, und
  2. b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 5. durch Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  2. b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 6. durch Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist oder im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und
  2. b) eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit.

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