Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 4/1998 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
§ 0
Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1968
Typ
Vertrag – Tadschikistan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
09.09.1991
Unterzeichnungsdatum
02.07.1968
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 4/1998 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 295/1968
Änderung
BGBl. Nr. 203/1989
BGBl. III Nr. 4/1998
Sprachen
Deutsch, Russisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung des Luftverkehrs zwischen den beiden Ländern zu fördern, haben nachstehendes vereinbart:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.2003
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
20002527
Dokumentnummer
NOR30002766
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