Zugangsvoraussetzungen
§ 1
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das reglementierte Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen einschließlich deren international ausgerichtete Formen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 2. Zeugnisse über den Abschluss der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer nicht unter Z 3 fallenden mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 5. Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
- 6. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
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