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§ 1 Inkassoinstitute-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

Zugangsvoraussetzungen

§ 1

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das reglementierte Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen einschließlich deren international ausgerichtete Formen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  2. 2. Zeugnisse über den Abschluss der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  4. 4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer nicht unter Z 3 fallenden mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. 5. Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
  6. 6. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

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