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§ 5 Forstschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2003

§ 5

Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Überprüfung der Forstschädlingssituation Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz gelagert wird, jederzeit zu betreten, Untersuchungen des Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des Holzes Auskünfte einzuholen oder Einsichtnahme in Aufzeichnungen zu verlangen, soweit sie für die Beurteilung der Forstschutzsituation von Bedeutung sind, oder erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer gefahrdrohenden Vermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen vorzuschreiben und zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002457

Dokumentnummer

NOR40038772

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