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§ 4 Forstschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2003

§ 4

(1) Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, ist an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort zu verbringen. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten.

(2) Am Bestimmungsort (auf Lagerplätzen) ist befallenes Holz unverzüglich – während der Vegetationszeit jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – derart zu behandeln, dass eine gefahrdrohende Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist.

(3) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von der Einhaltung der in Abs. 2 genannten Frist bewilligen, wenn eine Gefährdung für umliegende Wälder nicht besteht. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erteilte Ausnahme zu widerrufen.

(4) Die Überprüfung von Betrieben, die Importholz beziehen, kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat, erfolgen. Mit der Überprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig werden, betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002457

Dokumentnummer

NOR40038771

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