vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Pyrotechnikunternehmen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

§ 2

§ 2. Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig:

  1. 1. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. 2. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  3. 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  4. 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)