§ 2
Die Erklärung zum Sperrgebiet betreffend den Sprengübungsplatz (Teilgebiet II) westlich des Kasernengeländes gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
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