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§ 1 Sperrgebiet Obere Fellach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 1

(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Villach.

(2) Die Grenzen dieses aus den Teilgebieten I und II bestehenden Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

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