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§ 8a MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2006

2a. Abschnitt

Militär-Anerkennungsmedaille

§ 8a.

(1) Die Militär-Anerkennungsmedaille kann Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40080137

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