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§ 98 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Verhalten im Fall eines Brandes

§ 98.

(1) Soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, muss bei Flüssiggasbränden oder bei Bränden in der Nähe der Flüssiggasanlage die Zufuhr des Flüssiggases zu den Gasverbrauchseinrichtungen durch Schließen der Absperreinrichtungen unterbrochen werden. Die Feuerwehr muss unverzüglich alarmiert werden.

(2) Durch Brand erwärmte Flüssiggasbehälter müssen gekühlt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037743

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