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§ 97 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

10. Teil

Grundlegende betriebliche Maßnahmen Allgemeine Betriebsvorschriften

§ 97.

(1) Werden in einer Flüssiggasanlage Undichtheiten festgestellt, so müssen unverzüglich die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie das Schließen von Absperreinrichtungen, die Lüftung der Räume und die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Zündung des Flüssiggas-Luft-Gemisches, durchgeführt werden. Das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist unzulässig.

(2) Vereisungen an Rohrleitungen, Behältern oder Absperreinrichtungen dürfen nur mit warmem Wasser, Dampf oder auf ähnliche Weise, jedoch nicht mit Flammen oder glühenden Gegenständen aufgetaut werden.

(3) Flüssiggasanlagen dürfen nur von mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der Flüssiggasanlage vertrauten Personen betrieben, beaufsichtigt oder gewartet werden; dies gilt auch für das Auswechseln von Versandbehältern.

(4) Die Notrufnummer der Feuerwehr muss an geeigneter Stelle angebracht sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037742

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