Flüssiggasfeuerungsanlagen
§ 96.
In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern, muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Flüssiggasfeuerungsanlage, deren Wartung und Prüfung sowie das Verhalten im Gefahrenfall enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037741
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