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Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2002

§ 0

Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Kurztitel

Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 266/2002

Inkrafttretensdatum

24.07.2002

Langtitel

BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 27. FEBRUAR 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

StF: BGBl. III Nr. 266/2002 (NR: GP XXI RV 1099 VV S. 106. BR: AB 6673 S. 689.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Beschluss sowie die Erklärungen der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Fassung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Erklärung Nr. 5 wurde am 16. Juli 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss für Österreich mit 24. Juli 2002 wirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) *) endet am 23. Juli 2002, und die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln fallen an die Mitgliedstaaten zurück.

(2) Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass es ihr letztendliches Ziel ist, die EGKS-Mittel an die Europäische Gemeinschaft (EG) zu übertragen und einen gemeinsamen Forschungsfonds zu schaffen, der mit der Kohle- und Stahlindustrie im Zusammenhang stehenden Sektoren zugute kommt. Es wird auf die Entschließung des Europäischen Rates (Amsterdam, 16. Juni 1997) sowie auf die am 20. Juli 1998 und 21. Juni 1999 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommene Entschließungen verwiesen. Die Mitgliedstaaten verfolgen dieses Ziel auch weiterhin.

(3) Damit – in der Zeit bis zur Übertragung – vom 24. Juli 2002 an eine angemessene Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der EGKS vorübergehend gewährleistet ist, sollte die Kommission mit der Verwaltung dieser Mittel betraut werden. Eine Verringerung der Mittel während dieser vorübergehenden Verwaltung kann keinerlei zusätzliche Verbindlichkeiten für die Mitgliedstaaten zur Folge haben.

(4) Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Mittel an die EG vorgeschlagen, dass sie die EGKS-Mittel nach Maßgabe besonderer Regeln verwaltet. Diese Regeln sollten in sachlicher Hinsicht auch in Bezug auf diesen Beschluss angewandt werden, um so die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten, ohne dass der zwischenstaatliche Charakter dieses Beschlusses berührt wird.

(5) Das Europäische Parlament wurde zu den anzuwendenden besonderen Regeln gehört.

(6) Für eine erfolgreiche Verwaltung des Vermögens der EGKS bedarf es des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer, das unter anderem auf der langfristigen Vorhersehbarkeit der Rechtslage beruht.

(7) Daher ist es notwendig, eine vorübergehende Verwaltung der EGKS-Mittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses vorzusehen -

BESCHLIESSEN:

____________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 46/1995

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