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§ 35 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2019

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

§ 35.

Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40218014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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