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§ 57 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

5. Abschnitt

Ausbildung für Lehraufgaben Ausbildungsinhalt

§ 57.

(1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:

  1. 1. Berufskunde und Ethik,
  2. 2. Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
  3. 3. Unterrichtslehre und Lehrpraxis,
  4. 4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,
  5. 5. Management, Organisationslehre und Statistik,
  6. 6. Betriebsführung,
  7. 7. Rechtskunde.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

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