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§ 2 SchaeHoeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

§ 2.

Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.

Schlagworte

Abbauprodukt

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20002308

Dokumentnummer

NOR40076841

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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