§ 2.
Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
Schlagworte
Abbauprodukt
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
20002308
Dokumentnummer
NOR40076841
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