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§ 1 SchaeHoeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2002

§ 1.

(1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20002308

Dokumentnummer

NOR40037160

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