§ 1.
(1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20002308
Dokumentnummer
NOR40037160
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