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Anlage 3 SchaeHoeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2003

Anlage 3

PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS – MRLS) FÜR RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN (PESTIZIDRÜCKSTÄNDE) IN UND AUF LEBENSMITTELN (ERZEUGNISSEN) PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS

Anm.:

Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden.

  

Gesamtprobe/Sammelprobe

Bei anderen Erzeugnissen als Fleisch und Geflügel die gut gemischte Kombination der aus einer Partie entnommenen Primärproben. Bei Fleisch und Geflügel gilt die Primärprobe als Gesamtprobe.

Anm.:

  1. a) Die Primärproben müssen genügend Material umfassen, um aus der Gesamtprobe die notwendigen Laborproben ziehen zu können.
 
  1. b) Soweit bei der Entnahme der Primärprobe(n) separate Laborproben aufbereitet werden, ist die Gesamtprobe die konzeptuelle Summe der Laborproben zum Zeitpunkt der Entnahme der Proben aus der Partie.
  

Laborprobe

Die an das Labor weitergeleitete oder von diesem angenommene Probe. Eine repräsentative Menge Material aus der Gesamtprobe.

Anm.:

  1. a) Die Laborprobe kann die ganze oder ein Teil der Gesamtprobe sein.
 
  1. b) Zur Zusammenstellung der Laborprobe(n) sollten Einheiten nicht zerschnitten oder zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung von Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.
 
  1. c) Es können Parallel-Laborproben für separate Analysen aufbereitet werden.
  

Partie

Eine Menge Lebensmittelmaterial, die zum selben Zeitpunkt angeliefert wird und von der der Probennehmer weiß bzw. bei der er davon ausgeht, dass sie in Bezug auf Herkunft, Erzeuger, Sorte, Verpacker, Verpackungsart, Kennzeichnung, Versender usw. einheitlich ist. Eine Partie gilt als verdächtig, wenn, aus welchen Gründen auch immer, vermutet wird, dass der MRL überschritten ist. Eine Partie ist unverdächtig, wenn keinerlei Verdacht auf MRL-Überschreitung besteht.

Anm.:

  1. a) Soweit eine Sendung aus Partien besteht, die nachweislich von unterschiedlichen Erzeugern usw. stammen, sollte jede Partie separat kontrolliert werden.
 
  1. b) Eine Sendung kann aus mehreren Partien bestehen.
 
  1. c) Lassen sich bei einer großen Sendung Dimension oder räumliche Zuordnung der einzelnen Partien nicht ohne weiteres feststellen, so kann von mehreren Waggons, Lastkraftwagen, Schiffsladeräumen usw. jeder einzelne als separate Partie behandelt werden.
 
  1. d) Eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsprozess gemischt werden.
  

Primärprobe/Einzelprobe

Eine oder mehrere Einheiten, die an einer Stelle von einer Partie entnommen werden.

Anm.:

  1. a) Die Stelle, an der eine Primärprobe aus der Partie entnommen wird, sollte möglichst nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, soweit praktisch möglich jedoch an einer zufallsbestimmten Stelle an den zugänglichen Teilen der Partie.
 
  1. b) Die Zahl der für eine Primärprobe benötigten Einheiten sollte sich nach Mindestgröße und Zahl der erforderlichen Laborproben richten.
 
  1. c) Bei Pflanzen, Eiern und Milcherzeugnissen sollte, soweit aus einer Partie mehrere Primärproben entnommen werden, jede dieser Primärproben möglichst einem gleich großen Anteil der Gesamtprobe entsprechen.
 
  1. d) Einheiten können zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärprobe(n) nach dem Zufallsprinzip zur Verwendung als Parallel-Laborproben für separate Analysen bereitgehalten werden, besonders wenn die Einheiten mittelgroß oder groß sind und ein Mischen der Gesamtprobe die Laborprobe(n) nicht repräsentativer machen würde oder wenn die Einheiten (zB Eier, Beeren) durch Mischen beschädigt werden könnten.
 
  1. e) Soweit Primärproben in bestimmten Zeitabständen beim Verladen oder Entladen einer Partie entnommen werden, gilt als .Stelle. der Entnahme ein Zeitpunkt.
 
  1. f) Zur Zusammenstellung der Primärprobe(n) sollten Einheiten weder zerschnitten noch zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung der Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.
  

Probe

Eine oder mehrere aus einer Gesamtheit von Einheiten ausgewählte Einheit(en) oder eine aus einer größeren Materialmenge ausgewählte Menge Material. Zum Zweck dieser Empfehlungen sollte eine repräsentative Probe hinsichtlich des Gehalts an Pestizidrückständen für die Partie, die Gesamtprobe, das Tier usw. repräsentativ sein und nicht unbedingt in Bezug auf andere Attribute.

Probenahme

Das Verfahren der Entnahme und Zusammenstellung einer Probe.

Probenahmegerät

  1. i) Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, großen Käsen) oder aus Fleisch- oder Geflügeleinheiten, die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind.
  2. ii) Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Gesamtprobe eine Laborprobe oder aus einer Analyseprobe eine Analyseportion herzustellen.

Anm.:

  1. a) Spezifische Probenahmegeräte sind in der einschlägigen ISO-Norm 1), 2), 3) bzw. IDF-Norm 4) beschrieben.
 
  1. b) Bei Material in Form von losen Blättern kann die Hand des Probenahmebeamten Probenahmegerät sein.
  

Personal

Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.

Stichprobenumfang

Die Anzahl Einheiten oder die Materialmenge, die die Probe ausmachen.

Einheit

Die kleinste einzelne Portion einer Partie, die zur Bildung der ganzen oder eines Teils einer Primärprobe entnommen werden sollte.

Anm.: Einheiten sollten wie folgt identifiziert werden:

  1. a) Frisches Obst und Gemüse: Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder Obst-/Gemüsebüschel (zB Trauben) sollten eine Einheit bilden, vorausgesetzt, sie sind nicht zu klein. Einheiten aus abgepackten kleinen Produkten können gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass die Gefahr der Materialbeschädigung besteht, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden. Einzelne Eier, frisches Obst oder Gemüse dürfen zur Bildung von Einheiten jedoch weder zerschnitten noch zerbrochen werden.
  2. b) Große Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Ein Teil oder die Gesamtheit eines spezifischen Körperteils oder Organs sollten eine Einheit bilden. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Einheiten zerschnitten werden.
  3. c) Kleine Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder Organ kann eine Einheit bilden. Soweit sie abgepackt sind, können Einheiten gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass etwa vorhandene Rückstände beeinträchtigt werden, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden.
  4. d) Abgepacktes Material: Die kleinsten Einzelpackungen sollten als Einheiten genommen werden. Sind auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so sollten wie im Fall von losem Material gemäß Buchstabe e) Proben entnommen werden. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Einheit aus mehreren Packungen gebildet werden.
  5. e) Loses Material und Großpackungen (Fässer, Käse, usw.), die einzeln genommen als Primärproben zu groß sind: Die Einheiten sind mithilfe von Probenahmegeräten zu bilden.

    Kontamination und Verderb der Proben müssen auf allen Verfahrensstufen vermieden werden, da sie die Analyseergebnisse beeinträchtigen können. Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden muss, ist separat zu untersuchen.

    Die Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 bzw. – bei verdächtigen Fleisch- oder Geflügelpartien – in Tabelle 2 festgelegt. Jede Primärprobe sollte soweit praktisch möglich an einer zufallsbestimmten Stelle der Partie entnommen werden. Die Proben müssen ausreichend Material umfassen, um die für die betreffende Partie erforderliche Laborprobe(n) bilden zu können.

Anm.:

Geräte zur Entnahme von Körnern 6), Hülsenfrüchten 7) und Tee 8) sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen 9) von der IDF vorgegeben.

  

Tabelle 1

Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind

 

Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind

a) Fleisch und Geflügel

Partie unverdächtig

1

Partie verdächtig

Siehe Tabelle 2

b) Andere Erzeugnisse

 
  1. i) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine gute bzw. homogene Mischung handelt

1 (eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsverfahren gemischt werden)

  1. ii) Erzeugnisse (abgepackt oder lose), die möglicherweise nicht gut gemischt oder homogen sind

Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs handelt, sollte die Mindestanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entsprechen, die für die Laborprobe erforderlich sind (vgl. Tabelle 4)

entweder

Gewicht der Partie (in kg)

 

< 50

3

50 bis 500

5

> 500

10

 

Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind

oder

Anzahl Dosen, Kartons oder sonstiger Behältnisse in der Partie

1 bis 25

1

26 bis 100

5

> 100

10

  

Tabelle 2

Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpartie mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen

Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie

Mindestanzahl Proben (no), die erforderlich sind, um MRL-Überschreitungen nachzuweisen mit einer Wahrscheinlichkeit von

%

90%

95%

99%

90

1

2

80

2

3

70

2

3

4

60

3

4

5

50

4

5

7

40

5

6

9

35

6

7

11

30

7

9

13

25

9

11

17

20

11

14

21

15

19

15

29

10

22

29

44

5

45

59

90

1

231

299

459

0,5

460

598

919

0,1

2 301

2 995

4 603

    

Anm.:

  1. a) Die Tabellenwerte setzen eine Zufallsauswahl voraus.
 
  1. b) Macht die in Tabelle 2 vorgegebene Anzahl Primärproben mehr als 10% der Einheiten in der Gesamtpartie aus, so kann die Zahl der zu entnehmenden Primärproben reduziert werden; sie ist in diesem Fall wie folgt zu berechnen:
 

n = no/((1 + (no – 1))/N)

 

wobei

 

n = Mindestanzahl der zu entnehmenden Primärproben,

no = Anzahl Primärproben gemäß Tabelle 2,

N = Anzahl Einheiten der Partie, aus denen sich eine Primärprobe bilden lässt.

 
  1. c) Wird eine einzige Primärprobe entnommen, so entspricht die Wahrscheinlichkeit, MRL-Überschreitungen nachzuweisen, dem Vorkommen von Überschreitungen.
 
  1. d) Bei exakten oder alternativen Wahrscheinlichkeitswerten bzw. unterschiedlichen Vorkommniswerten kann die Zahl zu entnehmender Proben nach der Formel
 

1 – p = (1 – i)n

 

berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht.

  

  1. 4.3.Aufbereitung der Gesamtprobe

Tabelle 3

Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe

 

Warenklassifizierung

Beispiele

Art der zu entnehmenden Primärprobe

Mindestgröße der einzelnen Laborproben

     

Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs

Teil 1

Fleisch von Säugetieren, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere

Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstandswerte für fettlösliche Pestizide sind Proben

 

gemäß Teil 2 zu entnehmen.

1.1.

Große Säugetiere, ganzer Tierkörper oder Tierkörperhälfte, in der Regel ≥ 10 kg

Rinder, Schafe, Schweine

Zwerchfell, ganz oder Teile davon, gegebenenfalls ergänzt durch Zervikalmuskel

0,5 kg

1.2.

Kleine Säugetiere, ganzer Tierkörper

Kaninchen

Ganze Tierkörper oder Hinterviertel

0,5 kg

nach dem Enthäuten und Entbeinen

1.3.

Fleischteile von Säugetieren in losem Gebinde, frisch/gekühlt/gefroren, auch verpackt

Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern

Ganze Einheit(en) oder Portion einer großen Einheit

0,5 kg

nach dem Entbeinen

1.4.

Fleischteile von Säugetieren, in losem Gebinde, gefroren

Viertel, Koteletts

Entweder gefrorener Querschnitt eines Containers oder Gesamtheit (oder Portionen) einzelner Fleischteile

0,5 kg

nach dem Entbeinen

1.5.

Fische

  

0,5 kg

essbarer Anteil

1.6.

Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere

  

0,5 kg

essbarer Anteil

Teil 2

Säugetierfette, einschließlich Tierkörperfette

 

Anm.: Gemäß Teil 2.1, 2.2 und 2.3 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der

MRLKonformität des Fettes oder des ganzen Erzeugnisses verwendet werden

2.1.

Große Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, in der Regel ≥ 10 kg

Rinder, Schafe, Schweine

Nieren-, Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier

0,5 kg

2.2.

Kleine Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, < 10 kg

 

Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier

0,5 kg

2.3.

Säugetiereteilstücke

Beine, Koteletts, Steaks

Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten,

oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r)

0,5 kg

   

2 kg

2.4.

Säugetierfettgewebe, in losem Gebinde

 

Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen

0,5 kg

Teil 3

Genießbare Nebenprodukte von Säugetieren

3.1.

Leber frisch, gekühlt, gefroren

 

Ganze Leber(n) oder Leberteil

0,4 kg

3.2.

Nieren frisch, gekühlt, gefroren

 

1 oder beide Nieren von 1 oder 2 Tieren

0,2 kg

3.3.

Herz frisch, gekühlt, gefroren

 

Ganze(s) Herz(en) oder, bei großen Herzen, lediglich Portion der Herzkammer

0,4 kg

3.4.

Andere Nebenprodukte von Säugetieren frisch, gekühlt, gefroren

 

Ganze oder Teil einer Einheit von 1 oder mehreren Tieren, oder Querschnitt aus dem lose gefrorenen Erzeugnis

0,5 kg

Teil 4

Geflügelfleisch

Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der MRLs für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß

Teil 5 zu entnehmen.

   

4.1.

Großer Schlachtkörper >2 kg

Puten, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten

Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch

0,5 kg

nach dem Enthäuten und Entbeinen

4.2.

mittelgroßer Schlachtkörper

500 g bis 2 kg

Hennen, Perlhühner, Junghühner

Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch von mindestens 3 Tieren

0,5 kg

nach dem Enthäuten und Entbeinen

4.3.

kleiner Schlachtkörper < 500 g

Wachteln, Tauben

Schlachtkörper von mindestens 6 Tieren

0,2 kg

Muskelgewebe

4.4.

Geflügelteile frisch, gekühlt, gefroren Einzel- oder Großhandelspackung

Läufe, Viertel, Brüste und Flügel

Abgepackte Einheiten oder Einzeleinheiten

0,5 kg

nach dem Enthäuten und Entbeinen

Teil 5

Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett

Anm.: Gemäß Teil 5.1 und 5.2 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der

MRLKonformität des Fettes oder des ganzen Erzeugnisses verwendet werden.

5.1.

Geflügel, bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Schlachtkörperhäfte

Hühner, Puten

Bauchfetteinheiten von mindestens 3 Tieren

0,5 kg

5.2.

Geflügelteilstücke

Läufe, Brustmuskel

Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder

ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) Einheit(en), bei denen sich das Fett nicht abschneiden lässt

0,5 kg

   

2 kg

5.3.

Geflügelfettgewebe, in losem Gebinde

 

Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen

0,5 kg

Teil 6

Genießbare Nebenprodukte von Geflügel

6.1.

Genießbare Nebenprodukte, ausgenommen Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse

 

Einheiten von mindestens 6 Tieren, oder Querschnitt aus einem Container

0,2 kg

6.2.

Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse

 

Einheit von 1 Tier oder aus 1 Container

0,05 kg

     

Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs

Teil 7

Getrocknetes Fleisch

Verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzene oder extrahierte Fette

(Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart

(Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, kann hier eingereiht werden, wenn die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegen

7.1.

Säugetier oder Geflügel, zerkleinert, gegart, eingedost, getrocknet, ausgeschmolzen, oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen

Schinken, Wurst, Rinderhack, Hühnerpastete

Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden)

0,5 kg oder 2 kg wenn Fettgehalt < 5%

7.2.

Fischerzeugnisse

 

Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden)

0,5 kg

     

Tabelle 4

Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben

 

Warenklassifizierung

Beispiele

Art der zu entnehmenden Primärprobe

Mindestgröße der einzelnen Laborproben

     

Primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs

Teil 1

Frisches Obst

Frisches Gemüse, einschließlich Kartoffeln und Zuckerrüben, jedoch ausgenommen Kräuter

1.1.

Kleine Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel < 25 g

Beeren, Erbsen, Oliven

Ganze Einheiten oder Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

1 kg

1.2.

Mittelgroße Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 bis 250 g

Äpfel, Orangen

Ganze Einheiten

1 kg

(mindestens 10 Einheiten)

1.3.

Große Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel > 250 g

Kohlköpfe, Gurken, Trauben (Büschel)

Ganze Einheit(en)

2 kg

(mindestens 5 Einheiten)

Teil 2

Hülsenfrüchte

Bohnen, getrocknet; Erbsen, getrocknet

 

1 kg

Getreidekörner

Reis, Weizen

 

1 kg

Baumnüsse

ausgenommen Kokosnüsse

 

1 kg

Kokosnüsse

 

5 Einheiten

Ölsaaten

Erdnüsse

 

0,5 kg

Saaten für Getränke und Süßigkeiten

Kaffeebohnen

 

0,5 kg

Teil 3

Kräuter

frische Petersilie

Ganze Einheiten

0,5 kg

andere, frisch

0,2 kg

(für getrocknete Kräuter siehe Teil 4 dieser Tabelle)

Gewürze

getrocknet

Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,1 kg

     

Verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs

Teil 4

Trockenobst, Trockengemüse, Trockengewürze, Hopfen, gemahlene Getreideerzeugnisse

Tees, Kräutertees, Pflanzenöle, Säfte und verschiedene Erzeugnisse wie verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse

(Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart

Aus mehreren Zutaten hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutat(en) pflanzlichen Ursprungs überwiegt(-en), Brotwaren und andere gegarte Getreideerzeugnisse

4.1.

Erzeugnisse mit hohem Einheitswert

 

Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,1 kg 10)

4.2.

feste Erzeugnisse mit geringem Volumen

Hopfen, Tee, Kräutertee

Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,2 kg

4.3.

Andere feste Erzeugnisse

Brot, Mehl, Trockenobst

Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,5 kg

4.4.

Flüssigerzeugnisse

Pflanzliche Öle, Säfte

Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,5 l bzw. 0,5 kg

     

Tabelle 5

Eier und Eiprodukte, Milch und Honig: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben

 

Warenklassifizierung

Beispiele

Art der zu entnehmenden Primärprobe

Mindestgröße der einzelnen Laborproben

     

Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs

Teil 1

Geflügeleier

1.1.

Eier, ausgenommen Wachteleier und Ähnliches

 

Ganze Eier

12 ganze Hühnereier, 6 ganze Gänse- oder Enteneier

1.2.

Wachteleier und Ähnliches

 

Ganze Eier

24 ganze Eier

Teil 2

Milch

 

Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,5 l

Teil 2a

Honig

 

Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten

0,5 kg

     

Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs

Teil 3

Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver

Milchfette, Erzeugnisse wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein usw.

(Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse wie Joghurt, Käse

(Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse [einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegt(-en)] wie verarbeitete Käseprodukte, Käsezubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz, gesüßte Kondensmilch

3.1.

Flüssigmilch, Milchpulver, Kondensmilch und -sahne, Milcheis, Rahm, Joghurt

 

Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en)

0,5 l (flüssig)

bzw.

0,5 kg (fest)

 
  1. i) Lose Kondensmilch und lose Kondenssahne müssen vor der Probenahme durch Abschaben anhaftender Partikel von den Behälterwänden und -böden und durch Verrühren gründlich gemischt werden. Es sollten ungefähr 2 bis 3 l entnommen und vor der Entnahme der Laborprobe erneut gründlich verrührt werden.
  2. ii) Proben von losem Milchpulver sollten unter keimfreien Bedingungen entnommen werden (Pipette des Trockenbohrers bei gleich bleibender Geschwindigkeit durch das Pulver führen).
  3. iii) Lose Sahne sollte vor der Probenahme mit einem Spachtel gründlich verrührt werden. Aufschäumen, Schlagen und Verdicken sind jedoch unbedingt zu vermeiden

3.2.

Butter und Butterfett

Butter, Molkenbutter, fettarmes Butterfett enthaltende Aufstriche, wasserfreies Butterfett, wasserfreies Milchfett

Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en)

0,2 kg

bzw.

0,2 l

3.3.

Käse, einschließlich Schmelzkäse

 

Einheiten von 0,3 kg oder mehr

 

Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät geschnittene Einheit(en)

0,5 kg

 
 

Einheiten < 0,3 kg

0,3 kg

 

Anm. Bei Käse mit rundem Boden sollten die Proben durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende

 

Radialschnitte, bei Käse mit rechteckigem Boden durch zwei Parallelschnitte entlang den Seiten entnommen werden.

3.4.

Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eiprodukte

 

Mit einem Probenahmegerät unter keimfreien Bedingungen entnommene Einheit(en)

0,5 kg

     

  1. 4.4.Aufbereitung der Laborprobe
  1. i) gegebenenfalls die Ergebnisse für mindestens eine Laborprobe und
  2. ii) die Genauigkeit und Präzision der Analyse, wie sie aus den untermauernden Qualitätskontrolldaten hervorgehen.

______________

1) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).

2) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.

3) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.

4) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.

5) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.

6) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).

7) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.

8) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.

9) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.

10) Von außergewöhnlich hochwertigen Erzeugnissen können kleinere Laborproben entnommen werden. In diesem Fall sollten jedoch die Gründe für diese Entscheidung im Probenahmeprotokoll festgehalten werden.

11) Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.

12) Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Kommission.

Schlagworte

Krustentier, Schalentier, Fleischeinheit, Fleischpartie, Warenklassifizierung, Tierkörperhälfte, Nierenfett, Bauchfett, Schlachtkörperhälfte, Säugetierteilstück, Säugetierfettgewebe, Schlachtkörper, Perlhuhn, Bauchfetteinheit, Nebenprodukt, Gänseleber, Entenfettleber, Frischerzeugnis, Getreidekorn, Gänseeier, Kondensmilch, Behälterboden, Molkenbutter, Aufstrich, Butterfett, Zerkleinerungsmethode, Lagerdauer

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20002308

Dokumentnummer

NOR40047891

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