Anlage 3
PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS – MRLS) FÜR RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN (PESTIZIDRÜCKSTÄNDE) IN UND AUF LEBENSMITTELN (ERZEUGNISSEN) PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS
Anm.: | Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden. |
Gesamtprobe/Sammelprobe
Bei anderen Erzeugnissen als Fleisch und Geflügel die gut gemischte Kombination der aus einer Partie entnommenen Primärproben. Bei Fleisch und Geflügel gilt die Primärprobe als Gesamtprobe.
Anm.: |
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Laborprobe
Die an das Labor weitergeleitete oder von diesem angenommene Probe. Eine repräsentative Menge Material aus der Gesamtprobe.
Anm.: |
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Partie
Eine Menge Lebensmittelmaterial, die zum selben Zeitpunkt angeliefert wird und von der der Probennehmer weiß bzw. bei der er davon ausgeht, dass sie in Bezug auf Herkunft, Erzeuger, Sorte, Verpacker, Verpackungsart, Kennzeichnung, Versender usw. einheitlich ist. Eine Partie gilt als verdächtig, wenn, aus welchen Gründen auch immer, vermutet wird, dass der MRL überschritten ist. Eine Partie ist unverdächtig, wenn keinerlei Verdacht auf MRL-Überschreitung besteht.
Anm.: |
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Primärprobe/Einzelprobe
Eine oder mehrere Einheiten, die an einer Stelle von einer Partie entnommen werden.
Anm.: |
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Probe
Eine oder mehrere aus einer Gesamtheit von Einheiten ausgewählte Einheit(en) oder eine aus einer größeren Materialmenge ausgewählte Menge Material. Zum Zweck dieser Empfehlungen sollte eine repräsentative Probe hinsichtlich des Gehalts an Pestizidrückständen für die Partie, die Gesamtprobe, das Tier usw. repräsentativ sein und nicht unbedingt in Bezug auf andere Attribute.
Probenahme
Das Verfahren der Entnahme und Zusammenstellung einer Probe.
Probenahmegerät
- i) Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, großen Käsen) oder aus Fleisch- oder Geflügeleinheiten, die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind.
- ii) Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Gesamtprobe eine Laborprobe oder aus einer Analyseprobe eine Analyseportion herzustellen.
Anm.: |
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Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
Stichprobenumfang
Die Anzahl Einheiten oder die Materialmenge, die die Probe ausmachen.
Einheit
Die kleinste einzelne Portion einer Partie, die zur Bildung der ganzen oder eines Teils einer Primärprobe entnommen werden sollte.
Anm.: Einheiten sollten wie folgt identifiziert werden:
- a) Frisches Obst und Gemüse: Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder Obst-/Gemüsebüschel (zB Trauben) sollten eine Einheit bilden, vorausgesetzt, sie sind nicht zu klein. Einheiten aus abgepackten kleinen Produkten können gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass die Gefahr der Materialbeschädigung besteht, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden. Einzelne Eier, frisches Obst oder Gemüse dürfen zur Bildung von Einheiten jedoch weder zerschnitten noch zerbrochen werden.
- b) Große Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Ein Teil oder die Gesamtheit eines spezifischen Körperteils oder Organs sollten eine Einheit bilden. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Einheiten zerschnitten werden.
- c) Kleine Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder Organ kann eine Einheit bilden. Soweit sie abgepackt sind, können Einheiten gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass etwa vorhandene Rückstände beeinträchtigt werden, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden.
- d) Abgepacktes Material: Die kleinsten Einzelpackungen sollten als Einheiten genommen werden. Sind auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so sollten wie im Fall von losem Material gemäß Buchstabe e) Proben entnommen werden. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Einheit aus mehreren Packungen gebildet werden.
- e) Loses Material und Großpackungen (Fässer, Käse, usw.), die einzeln genommen als Primärproben zu groß sind: Die Einheiten sind mithilfe von Probenahmegeräten zu bilden.
Kontamination und Verderb der Proben müssen auf allen Verfahrensstufen vermieden werden, da sie die Analyseergebnisse beeinträchtigen können. Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden muss, ist separat zu untersuchen.
Die Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 bzw. – bei verdächtigen Fleisch- oder Geflügelpartien – in Tabelle 2 festgelegt. Jede Primärprobe sollte soweit praktisch möglich an einer zufallsbestimmten Stelle der Partie entnommen werden. Die Proben müssen ausreichend Material umfassen, um die für die betreffende Partie erforderliche Laborprobe(n) bilden zu können.
Anm.: | Geräte zur Entnahme von Körnern 6), Hülsenfrüchten 7) und Tee 8) sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen 9) von der IDF vorgegeben. |
Tabelle 1
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind | |
a) Fleisch und Geflügel | |
Partie unverdächtig | 1 |
Partie verdächtig | Siehe Tabelle 2 |
b) Andere Erzeugnisse | |
| 1 (eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsverfahren gemischt werden) |
| Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs handelt, sollte die Mindestanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entsprechen, die für die Laborprobe erforderlich sind (vgl. Tabelle 4) |
entweder | |
Gewicht der Partie (in kg) | |
< 50 | 3 |
50 bis 500 | 5 |
> 500 | 10 |
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind | |
oder | |
Anzahl Dosen, Kartons oder sonstiger Behältnisse in der Partie | |
1 bis 25 | 1 |
26 bis 100 | 5 |
> 100 | 10 |
Tabelle 2
Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpartie mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen
Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie | Mindestanzahl Proben (no), die erforderlich sind, um MRL-Überschreitungen nachzuweisen mit einer Wahrscheinlichkeit von | ||
% | 90% | 95% | 99% |
90 | 1 | – | 2 |
80 | – | 2 | 3 |
70 | 2 | 3 | 4 |
60 | 3 | 4 | 5 |
50 | 4 | 5 | 7 |
40 | 5 | 6 | 9 |
35 | 6 | 7 | 11 |
30 | 7 | 9 | 13 |
25 | 9 | 11 | 17 |
20 | 11 | 14 | 21 |
15 | 19 | 15 | 29 |
10 | 22 | 29 | 44 |
5 | 45 | 59 | 90 |
1 | 231 | 299 | 459 |
0,5 | 460 | 598 | 919 |
0,1 | 2 301 | 2 995 | 4 603 |
Anm.: |
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n = no/((1 + (no – 1))/N) | |
wobei | |
n = Mindestanzahl der zu entnehmenden Primärproben, no = Anzahl Primärproben gemäß Tabelle 2, N = Anzahl Einheiten der Partie, aus denen sich eine Primärprobe bilden lässt. | |
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1 – p = (1 – i)n | |
berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht. | |
- 4.3.Aufbereitung der Gesamtprobe
Tabelle 3
Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe
Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs
Teil 1 | Fleisch von Säugetieren, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere | |||
Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstandswerte für fettlösliche Pestizide sind Proben | ||||
gemäß Teil 2 zu entnehmen. | ||||
1.1. | Große Säugetiere, ganzer Tierkörper oder Tierkörperhälfte, in der Regel ≥ 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Zwerchfell, ganz oder Teile davon, gegebenenfalls ergänzt durch Zervikalmuskel | 0,5 kg |
1.2. | Kleine Säugetiere, ganzer Tierkörper | Kaninchen | Ganze Tierkörper oder Hinterviertel | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
1.3. | Fleischteile von Säugetieren in losem Gebinde, frisch/gekühlt/gefroren, auch verpackt | Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern | Ganze Einheit(en) oder Portion einer großen Einheit | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
1.4. | Fleischteile von Säugetieren, in losem Gebinde, gefroren | Viertel, Koteletts | Entweder gefrorener Querschnitt eines Containers oder Gesamtheit (oder Portionen) einzelner Fleischteile | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
1.5. | Fische | 0,5 kg essbarer Anteil | ||
1.6. | Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere | 0,5 kg essbarer Anteil | ||
Teil 2 | Säugetierfette, einschließlich Tierkörperfette | |||
Anm.: Gemäß Teil 2.1, 2.2 und 2.3 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der | ||||
MRLKonformität des Fettes oder des ganzen Erzeugnisses verwendet werden | ||||
2.1. | Große Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, in der Regel ≥ 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Nieren-, Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg |
2.2. | Kleine Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, < 10 kg | Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg | |
2.3. | Säugetiereteilstücke | Beine, Koteletts, Steaks | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) | 0,5 kg |
2 kg | ||||
2.4. | Säugetierfettgewebe, in losem Gebinde | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg | |
Teil 3 | Genießbare Nebenprodukte von Säugetieren | |||
3.1. | Leber frisch, gekühlt, gefroren | Ganze Leber(n) oder Leberteil | 0,4 kg | |
3.2. | Nieren frisch, gekühlt, gefroren | 1 oder beide Nieren von 1 oder 2 Tieren | 0,2 kg | |
3.3. | Herz frisch, gekühlt, gefroren | Ganze(s) Herz(en) oder, bei großen Herzen, lediglich Portion der Herzkammer | 0,4 kg | |
3.4. | Andere Nebenprodukte von Säugetieren frisch, gekühlt, gefroren | Ganze oder Teil einer Einheit von 1 oder mehreren Tieren, oder Querschnitt aus dem lose gefrorenen Erzeugnis | 0,5 kg | |
Teil 4 | Geflügelfleisch Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der MRLs für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß | |||
Teil 5 zu entnehmen. | ||||
4.1. | Großer Schlachtkörper >2 kg | Puten, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
4.2. | mittelgroßer Schlachtkörper 500 g bis 2 kg | Hennen, Perlhühner, Junghühner | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
4.3. | kleiner Schlachtkörper < 500 g | Wachteln, Tauben | Schlachtkörper von mindestens 6 Tieren | 0,2 kg Muskelgewebe |
4.4. | Geflügelteile frisch, gekühlt, gefroren Einzel- oder Großhandelspackung | Läufe, Viertel, Brüste und Flügel | Abgepackte Einheiten oder Einzeleinheiten | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
Teil 5 | Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett Anm.: Gemäß Teil 5.1 und 5.2 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der | |||
MRLKonformität des Fettes oder des ganzen Erzeugnisses verwendet werden. | ||||
5.1. | Geflügel, bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Schlachtkörperhäfte | Hühner, Puten | Bauchfetteinheiten von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg |
5.2. | Geflügelteilstücke | Läufe, Brustmuskel | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) Einheit(en), bei denen sich das Fett nicht abschneiden lässt | 0,5 kg |
2 kg | ||||
5.3. | Geflügelfettgewebe, in losem Gebinde | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg | |
Teil 6 | Genießbare Nebenprodukte von Geflügel | |||
6.1. | Genießbare Nebenprodukte, ausgenommen Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | Einheiten von mindestens 6 Tieren, oder Querschnitt aus einem Container | 0,2 kg | |
6.2. | Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | Einheit von 1 Tier oder aus 1 Container | 0,05 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs
Teil 7 | Getrocknetes Fleisch Verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzene oder extrahierte Fette (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart (Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, kann hier eingereiht werden, wenn die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegen | |||
7.1. | Säugetier oder Geflügel, zerkleinert, gegart, eingedost, getrocknet, ausgeschmolzen, oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen | Schinken, Wurst, Rinderhack, Hühnerpastete | Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden) | 0,5 kg oder 2 kg wenn Fettgehalt < 5% |
7.2. | Fischerzeugnisse | Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden) | 0,5 kg | |
Tabelle 4
Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
Primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs
Teil 1 | Frisches Obst Frisches Gemüse, einschließlich Kartoffeln und Zuckerrüben, jedoch ausgenommen Kräuter | |||
1.1. | Kleine Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel < 25 g | Beeren, Erbsen, Oliven | Ganze Einheiten oder Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 1 kg |
1.2. | Mittelgroße Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 bis 250 g | Äpfel, Orangen | Ganze Einheiten | 1 kg (mindestens 10 Einheiten) |
1.3. | Große Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel > 250 g | Kohlköpfe, Gurken, Trauben (Büschel) | Ganze Einheit(en) | 2 kg (mindestens 5 Einheiten) |
Teil 2 | Hülsenfrüchte | Bohnen, getrocknet; Erbsen, getrocknet | 1 kg | |
Getreidekörner | Reis, Weizen | 1 kg | ||
Baumnüsse | ausgenommen Kokosnüsse | 1 kg | ||
Kokosnüsse | 5 Einheiten | |||
Ölsaaten | Erdnüsse | 0,5 kg | ||
Saaten für Getränke und Süßigkeiten | Kaffeebohnen | 0,5 kg | ||
Teil 3 | Kräuter | frische Petersilie | Ganze Einheiten | 0,5 kg |
andere, frisch | 0,2 kg | |||
(für getrocknete Kräuter siehe Teil 4 dieser Tabelle) | ||||
Gewürze | getrocknet | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs
Teil 4 | Trockenobst, Trockengemüse, Trockengewürze, Hopfen, gemahlene Getreideerzeugnisse Tees, Kräutertees, Pflanzenöle, Säfte und verschiedene Erzeugnisse wie verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart Aus mehreren Zutaten hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutat(en) pflanzlichen Ursprungs überwiegt(-en), Brotwaren und andere gegarte Getreideerzeugnisse | |||
4.1. | Erzeugnisse mit hohem Einheitswert | Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg 10) | |
4.2. | feste Erzeugnisse mit geringem Volumen | Hopfen, Tee, Kräutertee | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,2 kg |
4.3. | Andere feste Erzeugnisse | Brot, Mehl, Trockenobst | Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg |
4.4. | Flüssigerzeugnisse | Pflanzliche Öle, Säfte | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l bzw. 0,5 kg |
Tabelle 5
Eier und Eiprodukte, Milch und Honig: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben | |
Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs
Teil 1 | Geflügeleier | |||
1.1. | Eier, ausgenommen Wachteleier und Ähnliches | Ganze Eier | 12 ganze Hühnereier, 6 ganze Gänse- oder Enteneier | |
1.2. | Wachteleier und Ähnliches | Ganze Eier | 24 ganze Eier | |
Teil 2 | Milch | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l | |
Teil 2a | Honig | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs
Teil 3 | Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver Milchfette, Erzeugnisse wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein usw. (Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse wie Joghurt, Käse (Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse [einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegt(-en)] wie verarbeitete Käseprodukte, Käsezubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz, gesüßte Kondensmilch | |||
3.1. | Flüssigmilch, Milchpulver, Kondensmilch und -sahne, Milcheis, Rahm, Joghurt | Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,5 l (flüssig) bzw. 0,5 kg (fest) | |
| ||||
3.2. | Butter und Butterfett | Butter, Molkenbutter, fettarmes Butterfett enthaltende Aufstriche, wasserfreies Butterfett, wasserfreies Milchfett | Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,2 kg bzw. 0,2 l |
3.3. | Käse, einschließlich Schmelzkäse | |||
Einheiten von 0,3 kg oder mehr | Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät geschnittene Einheit(en) | 0,5 kg | ||
Einheiten < 0,3 kg | 0,3 kg | |||
Anm. Bei Käse mit rundem Boden sollten die Proben durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende | ||||
Radialschnitte, bei Käse mit rechteckigem Boden durch zwei Parallelschnitte entlang den Seiten entnommen werden. | ||||
3.4. | Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eiprodukte | Mit einem Probenahmegerät unter keimfreien Bedingungen entnommene Einheit(en) | 0,5 kg | |
- 4.4.Aufbereitung der Laborprobe
- i) gegebenenfalls die Ergebnisse für mindestens eine Laborprobe und
- ii) die Genauigkeit und Präzision der Analyse, wie sie aus den untermauernden Qualitätskontrolldaten hervorgehen.
______________
1) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
2) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
3) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
4) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
5) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.
6) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
7) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
8) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
9) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
10) Von außergewöhnlich hochwertigen Erzeugnissen können kleinere Laborproben entnommen werden. In diesem Fall sollten jedoch die Gründe für diese Entscheidung im Probenahmeprotokoll festgehalten werden.
11) Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.
12) Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Kommission.
Schlagworte
Krustentier, Schalentier, Fleischeinheit, Fleischpartie, Warenklassifizierung, Tierkörperhälfte, Nierenfett, Bauchfett, Schlachtkörperhälfte, Säugetierteilstück, Säugetierfettgewebe, Schlachtkörper, Perlhuhn, Bauchfetteinheit, Nebenprodukt, Gänseleber, Entenfettleber, Frischerzeugnis, Getreidekorn, Gänseeier, Kondensmilch, Behälterboden, Molkenbutter, Aufstrich, Butterfett, Zerkleinerungsmethode, Lagerdauer
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
20002308
Dokumentnummer
NOR40047891
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