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Artikel 4 Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 4

Trifft eine größere Katastrophe einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, werden diejenigen Vertragsparteien, die bereit sind, jenem Staate zu helfen, ihre Aktivitäten koordinieren, um in Übereinstimmung mit den Regeln und Leitlinien, die von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt werden, ein besseres Ergebnis ihrer gemeinsamen Bemühungen sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036378

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