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Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 3

Im Falle einer größeren Natur- und technologischen Katastrophe, die sich im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ereignet, sollte unter den Vertragsparteien eine engere Zusammenarbeit ins Auge gefasst werden.

Alle Vorgangsweisen für eine stärkere Zusammenarbeit und engere Solidarität werden von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt.

Schlagworte

Naturkatastrophe

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036377

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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