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Artikel 11 Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 11

Jeder andere Staat, der Mitglied der Zentraleuropäischen Initiative ist, die eine bessere regionale Zusammenarbeit unter den in der Präambel zu diesem Abkommen genannten Regierungen zum Ziele hat, kann diesem Abkommen vorbehaltlich der Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten, indem er den Depositar auf schriftlichem Wege von seiner Beitrittsabsicht informiert.

Der Beitritt wird gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen, welche auf die Vertragsparteien Anwendung finden, wirksam.

Der Depositar übermittelt eine beglaubigte Kopie des Beitrittsdokumentes an die Regierung eines jeden Unterzeichnerstaates sowie an die Regierungen jener Staaten, die diesem Abkommen später beigetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036385

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