Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden:
- die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
- die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
- die eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
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