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Artikel 9 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden:

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