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Artikel 3 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 3

Transitverkehr

(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).

(2) Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß die zuständigen Behörden aller von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, muß zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten ein diesbezüglicher Konsens hergestellt werden.

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