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Artikel 12 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Kopenhagen, am 28. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache. Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung maßgebend.

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