Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmens zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
- die Fahrtstrecke,
- eine Streckenskizze,
- die Beförderungspreise,
- einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
- die vorgesehene Betriebsperiode,
- den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
- Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmens.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies prinzipiell die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an ein Unternehmen einer Vertragspartei auch an ein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes geeignetes Unternehmen eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde und beim Grenzübertritt in die Ukraine ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Ukraine keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, dass auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa erforderlichen Berechtigungen erteilen.
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