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§ 9 Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2002

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 9

(1) Unmittelbar nach Beendigung der für die Stimmabgabe gemäß § 5 Z 1 vorgesehenen Wahlzeit durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter hat diese oder dieser im Beisein der Protokollführerin oder des Protokollführers die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach der Wahlkommission zu übergeben.

(2) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreterinnen und Vertreter mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind sieben Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.

(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerberinnen und Wahlwerber als Ersatzmitglieder vorsieht.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sind die auf dem Wahlvorschlag gereihten Wahlwerberinnen und Wahlwerber gewählt, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerberinnen und Wahlwerber als Ersatzmitglieder vorsieht.

(5) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb ist bei der Verteilung der Mandate folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1. Entfallen gemäß Abs. 3 die beiden Mandate auf zwei Wahlvorschläge, sind diese den jeweils erstgereihten Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern dieser beiden Wahlvorschläge zuzuteilen. Gehört die erstgereihte Wahlwerberin oder der erstgereihte Wahlwerber des Wahlvorschlages mit der größten Stimmensumme nicht der Gruppe der Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) an, ist das zweite Mandat der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen, die oder der im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht ist. Befindet sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme keine Universitätsdozentin oder kein Universitätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), befindet sich eine solche oder ein solcher aber im Wahlvorschlag mit der größten Stimmensumme, gilt in Abweichung zu oben Gesagtem Folgendes: Das erste Mandat ist der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen, die oder der im Wahlvorschlag mit der größten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht ist, das zweite Mandat ist der Wahlwerberin oder dem Wahlwerber zuzuteilen, die oder der im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an erster Stelle gereiht ist. Befinden sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 auf den gewählten Wahlvorschlägen keine Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) gilt § 9 Abs. 6 Z 1 erster Satz. Ersatzmitglied für eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) ist die in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universitätsdozentin oder der in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universitätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), sofern der Wahlvorschlag keine Universitätsdozentin oder keinen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als direkt (ad personam) zugeordnetes Ersatzmitglied vorsieht. Dies gilt an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21, sofern eine ausreichende Anzahl von Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) im Wahlvorschlag vorhanden ist.
  2. 2. Entfallen gemäß Abs. 3 oder Abs. 5 beide Mandate auf einen Wahlvorschlag, sind die beiden Mandate der erst- und zweitgereihten Wahlwerberin oder dem erst- und zweitgereihten Wahlwerber des Wahlvorschlages zuzuteilen. Gehört keine dieser Personen der Personengruppe der Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) an, ist das zweite Mandat der oder dem an vorderster Stelle des Wahlvorschlages gereihten Universitätsdozentin oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen. Befinden sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 auf dem gewählten Wahlvorschlag keine Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), gilt § 9 Abs. 6 Z 2 erster Satz. Ersatzmitglied für eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) ist die in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universitätsdozentin oder der in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universitätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), sofern der Wahlvorschlag keine Universitätsdozentin oder keinen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als direkt (ad personam) zugeordnetes Ersatzmitglied vorsieht. Dies gilt an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21, sofern eine ausreichende Anzahl von Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) im Wahlvorschlag vorhanden ist.

(6) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertreterinnen und Vertretern für die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 10) von gewählten Vertreterinnen und Vertretern für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle.

(7) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis festzustellen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

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