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§ 10 Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2002

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 10

(1) Die Mitgliedschaft zum Gründungskonvent endet in folgenden Fällen:

  1. 1. durch begründeten Rücktritt;
  2. 2. durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;
  3. 3. durch Tod.

(2) Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Gründungskonvents abzugeben. Die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents hat die jeweilige Wahlkommission unverzüglich über ein Vorliegen eines Grundes nach Z 1 bis 3 zu informieren.

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