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Artikel 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (sachlicher Anwendungsbereich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2002

Artikel 1

Parkgebühren und vergleichbare Abgaben (insbesondere Kurzparkzonengebühr, Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Parkometerabgabe), die nach landesgesetzlich geregelten Vorschriften erhoben werden, sind keine Abgaben steuerrechtlichen Charakters im Sinne des Absatzes 1 des Schlussprotokolls zu Artikel 1.

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