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Artikel 9 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2002

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

(1) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

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