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Artikel 26 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2002

Artikel 26

Beziehungen zwischen den Regierungen

Dieses Abkommen gilt unbeschadet etwaiger bestehender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

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