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Artikel 25 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2002

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. Das Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

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