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Artikel 5 Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

ARTIKEL 5

Artikel 5

MITGLIEDER DER DELEGATIONEN DER VERTRAGSSTAATEN

1. Die Vertreter der Vertragsstaaten genießen bei den von der OPCW einberufenen Konferenzen, ohne dass davon andere Privilegien und Immunitäten, die sie genießen, berührt sind, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. (a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung;
  2. (b) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen;
  3. wobei diese Befreiung auch dann noch weiterbesteht, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr ausüben;
  4. (c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien;
  5. (d) das Recht Codes zu benutzen und Schriftstücke, Briefe oder Amtsmaterialien durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen oder abzusenden;
  6. (e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen für sich selbst und für ihre Ehegatten während der Reise in oder durch den Vertragsstaat anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben;
  7. (f) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
  8. (g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

2. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher Personen nach Absatz 1 dieses Artikels sich im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

3. Die Privilegien und Immunitäten werden den Personen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen, sind daher verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten.

4. Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendungen auf Personen, die Staatsbürger des Vertragsstaates sind oder Staatenlose mit Aufenthalt in Österreich.

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